Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat die Konsultationsantworten zum Referentenentwurf des TKG (Telekommunikationsgesetzes) veröffentlicht. Auch SOS – Save Our Spectrum hat sich beteiligt.
siehe unter 4. „Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf“
https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/tkg-aenderungsgesetz-2026
Es gab knapp 70 Einsendungen. Für PMSE, siehe die Ausführungen von SOS, ZVEI und ARD/ZDF.
Aus der Kommentierung von ZVEI (Elektro- und Digitalindustrie):
„Schutz von PMSE-Frequenzen im UHF-Band
§ 91 Abs. 4 TKGÄndG
Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu weitreichenden Einschränkungen und einer Neuordnung der Frequenzzuweisung in Deutschland. So ermöglicht der Entwurf zu § 91 Abs. 4 TKGÄndG der Bundeswehr, stationierten ausländischen Streitkräften und Behörden die Frequenznutzung ohne vorherige Zuteilungsentscheidung der Bundesnetzagentur – auch in Friedenszeiten.
Die Fassung des Paragrafen stellt einen erheblichen Eingriff in die zugelassene Frequenznutzung von Rundfunk und Kultur dar. Aus Sicht der PMSE-Dienste (hierzu zählen Drahtlosmikrofone, In-Ear-Monitore und Kameras) führt der Entwurf zu § 91 Abs. 4 TKGÄndG zu erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit. Die vorgesehene Frequenznutzung ohne vorherige Zuteilung durch die BNetzA untergräbt das bestehende Schutz- und Koordinierungssystem.
Unbestimmte Rechtsbegriffe („im Einzelfall“ oder „unverhältnismäßig“) sowie die Möglichkeit für militärische und behördliche Stellen, Störungen eigenständig als verhältnismäßig zu bewerten, schaffen eine dauerhafte Gefährdung störungsfreier PMSE-Anwendungen. Ohne Transparenz über solche Nutzungen können die prioritären Nutzer des UHF-Frequenzbandes ihre Rechte weder wahrnehmen noch effektiv schützen.
Die Durchführung einer Funkverträglichkeitsprüfung, um festzustellen, ob Störungen der Rechte bevorrechtigter Frequenznutzer zu erwarten sind, ist vorrangige Aufgabe der BNetzA. Die Anwendungsberechtigten selbst über die Verhältnismäßigkeit von Störungen entscheiden zu lassen, ohne die BNetzA einzubinden, kann keine ausgewogene Entscheidung gewährleisten. Es ist fernliegend, dass die Anwendungsberechtigten die Verhältnismäßigkeit einer Frequenznutzungsbeeinträchtigung anderer Nutzer objektiv feststellen, wenn ihre
eigenen Belange betroffen sind.
Somit entstünde eine ständige Gefährdung der PMSE-Nutzungen, da diese ohne Kenntnis der militärischen
bzw. behördlichen Nutzung ihre Rechte nicht schützen können. Dabei ist zu betonen, dass es sich bei der Regelung in § 91 Abs. 4 TKGÄndG um eine Nutzung im Friedensfall handelt, nicht um eine Nutzung im Streit- oder Verteidigungsfall. Letztere richtet sich nach § 104 TKG und wird
uneingeschränkt als notwendig anerkannt. Durch die Regelung in § 91 Abs. 4 TKGÄndG wird nun auch in Friedenszeiten eine Art permanenter Notstand geschaffen, der die Rechtsstaatlichkeit und Frequenzordnung erheblich gefährdet.
Wie empfehlen daher dringlichst die Änderung in § 91 Abs. 4 TKG zurückzunehmen.“
https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Stellungnahmen_TKG_2026/StN_ZVEI.pdf
Aus der Kommentierung von SOS – Save Our Spectrum:
„§ 91 TKGÄndG / Friedensfall: Die Einführung von „stationierten Streitkräfte“ in die Behördenliste des § 91 TKGÄndG halten wir für unpassend. Ob ein Eingriff etwa in die kulturelle Nutzung von Frequenzen „verhältnismäßig“ ist, sollen ausländische Streitkräfte nach dem Entwurf auch selbst entscheiden. Dies gibt diesen Streitkräften eine große Handlungsfähigkeit und schränkt die Souveränität Deutschlands in der Frage der Funknutzungee. Erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen zu Lasten von Rundfunk und Kultur sind leider zu erwarten. Zudem heißt es in § 91 TKGÄndG: „ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf“. Das heißt: Bundeswehr und stationierte Militärs benötigen keine Funklizenz mehr und die Störung von Kultur und Rundfunk darf auch länger als „temporär“ sein. Unsere Initiative unterstützt den Aufbau starker Streitkräfte zur Landes- und Bündnisverteidigung, sieht die Kompetenzverlagerung auf das Militär bei Frequenzentscheidungen in Friedenszeiten aber als für zu weitgehend an. Im Spannungs- und Kriegsfall haben die Streitkräfte natürlich Vorrang bei allen Frequenznutzungen. Es geht uns ausschließlich um eine faire Handhabung in Friedenszeiten.“
https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Stellungnahmen_TKG_2026/StN_SOS.pdf
Aus der Kommentierung des Landes Rheinland-Pfalz:
„Mit der Ergänzung des § 91 Abs. 1 Satz 4 TKG-Änderungsgesetz soll es Bundeswehr, stationierten Streitkräften und Behörden im Einzelfall ermöglicht werden, bereits anderen zugeteilte Frequenzen ohne Frequenzzuteilung in erforderlichem Umfang zu nutzen, sofern dies zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse notwendig ist und keine unverhältnismäßigen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen künftig auch erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen zulässig sein, sofern sie als verhältnismäßig angesehen werden. Besonders kritisch zu sehen ist dabei, dass die Berechtigten aufgrund der ihnen eingeräumten Einschätzungsprärogative eigenständig über die Verhältnismäßigkeit von Nutzungsbeeinträchtigungen entscheiden sollen, ohne vorherige Einbindung der Bundesnetzagentur und ohne ausreichende Kenntnis der konkreten Nutzungssituation von Rundfunk und PMSE. Dass künftig selbst erhebliche Beeinträchtigungen zulässig sein sollen, sofern sie aus Sicht der Berechtigten als verhältnismäßig eingestuft werden, stellt einen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Dieser stellt das bisherige Zuteilungsregime in Frage stellt und widerspricht dem im TKG verankerten Grundsatz einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.“
https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Stellungnahmen_TKG_2026/StN_RP.pdf
Zum Thema auch die Deutsche Telekom (Seite 30):
„§104 – Einschränkungen von Frequenzrechten müssen klar definiert sein. In § 104 soll eine Einschränkung der zugeteilten Frequenzrechte fortgeführt werden, wenn diese z. B. von der Bundeswehr in Krisenfällen benötigt werden. Während eine mögliche Nutzung durch das Militär im Spannungs- oder Verteidigungsfall klar definiert ist, sind andere Gründe für die Einschränkung, z.B. Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder schwere Unglücksfälle nicht ausreichend klar definiert. Die in Absatz 2 beschriebene Festlegung von Verfahrensabläufen muss klare Kriterien definieren und die Nutzung durch den öffentlichen Mobilfunk nicht übermäßig einschränken.“
https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Stellungnahmen_TKG_2026/StN_DT.pdf
Hinweisen wollen wir aber auch auf die Eingaben aus Brandenburg und dem Saarland, die jeweils BOS (Blaulichtorganisationen) in den Vordergrund stellen.
Fast wortgleich heißt es (hier aus der Eingabe Brandenburg zitiert):
„Die von Brandenburg unterstützen Vorschläge zielen darauf ab, Mobilfunknetzbetreiber rechtlich zu verpflichten, für die von der BDBOS zukünftig zentral organisierte und verwaltete breitbandige Einsatzkommunikation Zugang zu MNO-Netzen zu gewähren („nationales BOS-Roaming“) und die Möglichkeit zu schaffen, dass die bundesweit einheitliche Einsatzkommunikation für BOS bevorrechtigt und priorisiert in den etzen der MNO erfolgt. … Für das verpflichtende nationale Roaming und die Bevorrechtigung und Priorisierung von Einsatzkommunikation werden Verträge mit den MNO geschlossen, die eine angemessene Vergütung vorsehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine signifikanten wirtschaftlichen Nachteile bei den MNO entstehen. …
Ein entsprechender Formulierungsvorschlag für die Schaffung eines §20a im TGK befindet sich nach hiesiger Kenntnis in der finalen Abstimmung zwischen BDBOS und BMI und soll im weiteren Verlauf vom BMI eingebracht werden.
Die Innenresorts der Länder stehen geschlossen hinter diesen Vorschlägen, um die notwendigen Voraussetzungen für den zukünftigen, breitbandbasierten Digitalfunk der nächsten Generation (DFnG) bei der Nutzung kommerzieller Mobilfunknetze zu schaffen.“