Bundesrat äußert sich klug zur TKG-Reform

Bundesrat äußert sich klug zur TKG-Reform

Bundesrat äußert sich klug zur TKG-Reform 1920 1255 SOS - Save our Spectrum

Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen von Ende September 2026.

Quelle Bundesrat: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/439-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Wir lesen die Stellungnahme des Bundesrats – bezogen auf unsere Themen – wie folgt:

– Seite 4, Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 5a TKG), hier setzt sich der Bundesrat für die Länder bei Fragen der Rundfunkübertragung sein. Gut und erwartbar aus Ländersicht.

– Seite 5, Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 20a TKG): Hier sollen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet werden, BOS vorrangig Zugang zu geben. Klug. Das ist Stufe 1 im BOS-Stufenmodell. Das wird (wahrscheinlich / hoffentlich) auch die letzte Stufe bleiben.

– Seite 26, Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 91 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 TKG), hier geht es dann um uns.
Artikel 1 Nummer 28 § 91 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 4 ist die Angabe „unverhältnismäßigen“ durch die Angabe „erheblichen“ zu ersetzen. b) Satz 5 ist durch den folgenden Satz 5 zu ersetzen: „Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit den Bedarfsträgern Rahmenbedingungen fest, die bei der Frequenznutzung einzuhalten sind.

SEHR GUTE BEGRÜNDUNG:

„Besonders kritisch zu sehen ist dabei, dass die Berechtigten aufgrund der ihnen eingeräumten Einschätzungsprärogative eigenständig über die Verhältnismäßigkeit von Nutzungsbeeinträchtigungen entscheiden sollen, ohne vorherige Einbindung der BNetzA und ohne ausreichende Kenntnis der konkreten Nutzungssituation von Rundfunk und Programme Making and Special Events (PMSE) im jeweiligen Einzelfall.

Die Begründung beschränkt den „Einzelfall“ zwar insbesondere auf Situationen, in denen ein reguläres Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Sie stellt aber auch ausdrücklich klar, dass die Nutzung nicht zwingend nur kurzfristig sein muss. Die vorgesehene Änderung stellt das bisherige Zuteilungsregime in Frage und widerspricht dem im TKG verankerten Grundsatz einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.“

– Seite 27: Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b1 – neu – (§ 91 Absatz 5 Nummer 5 – neu – TKG)
Sehr gut. „Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, Aspekte technologischer Souveränität zu einem allgemeinen Kriterium für Frequenzzuteilungen zu machen und damit eine systematische Prüfung dieses Kriteriums vor entsprechenden Entscheidungen zu bewirken“

– Seite 31: Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 104 Absatz 2 TKG)
„Für Ausnahmesituationen soll das BMDS gemeinsam mit der BNetzA und betroffenen Bundesministerien eine Liste schützenswerter Frequenznutzungen erstellen. Für die Erstellung der Listen von Frequenznutzungen liegt keine kurzfristige Ad-hoc-Lage vor. Damit besteht genügend Zeit, um die Listen bekannt zu machen und auch mit den Ländern abzustimmen, sofern rundfunkrechtliche Belange berührt sind. Terrestrischer Rundfunk mit seiner großflächigen Verbreitung, der Empfängerzahl und dem Empfang ohne vorherige Nutzungsanmeldung besitzt gerade in Ausnahmesituationen Eigenschaften, die von individualkommunikationsbasierten Netzen nicht vollständig ersetzt werden können. Entsprechend sieht der Koalitionsvertrag des Bundes in Zeile 3923f. den Schutz der terrestrischen Rundfunkverbreitung als kritische Infrastruktur vor.

Der Regelungsvorschlag zu § 104 Absatz 2 TKG-E lässt bislang offen, wie der im Koalitionsvertrag ausdrücklich vorgesehene Schutz als kritische Infrastruktur in Krisen- und Notfalllagen gewährleistet werden soll. Gerade für diese Ausnahmesituationen soll § 104 Absatz 2 TKG-E ermöglichen, Frequenznutzungen zu identifizieren, deren Aufrechterhaltung trotz einer Einschränkung nach Absatz 1 schützenswert ist. Es erscheint daher folgerichtig, die für die terrestrische Rundfunkverbreitung erforderlichen Frequenznutzungen, insbesondere UKW, DAB+ und DVB-T2, ausdrücklich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist eine Einbeziehung der Länder in die Erstellung der Liste von Frequenznutzungen gemäß § 104 Absatz 2 TKG-E vorzusehen, sofern rundfunkrechtliche Belange berührt sind.“
Sehr gut.

– Seite 54 Zu Artikel 1 Nummer 61a – neu – (§ 164a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 TKG)
Ziel des Vorschlags ist, den Empfang öffentlicher Warnungen, z. B. über Cell Broadcast, für alle empfangsbereiten Endgeräte, die sich in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet befinden, sicherzustellen. Dies gilt es, unabhängig vom vertraglich gebundenen Mobilfunknetz zu ermöglichen.

– Seite 58 Zu Artikel 1 Nummer 64 (§ 168 Absatz 6 Satz 1a TKG)
„Zusätzlich wird empfohlen, eine zentrale Ansprechstelle für kritische Telekommunikationsinfrastrukturen bei der Bundesnetzagentur einzurichten, die als Kontaktstelle für Telekommunikationsnetzbetreiber als auch für Krisenstäbe auf Bundes- und Länderebene sowie auf regionaler und kommunaler Ebene in Krisensituationen zur Verfügung steht.“ ==> Da wird sich die BNetzA freuen!

– Seite 61 Zu Artikel 1 Nummer 73 (§ 193 TKG)
„Die Fachaufsicht über die BNetzA durch das BMDS kann sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die rundfunkrechtlichen Bestimmungen im TKG-E erstrecken. Zur Klarstellung sollte daher auf § 2 Absatz 7 TKG verwiesen werden. Danach sind die Belange des Rundfunks und vergleichbarer digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Zugleich bleiben die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder unberührt.“
Sehr gut!