Sie können nach der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen“ eine Entschädigung geltend machen, wenn Ihre Anlage oder Anlagenteile folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Anschaffungswert mindestens 410,00 Euro
- Im Frequenzbereich 694 – 790 MHz betrieben oder im Band 470 – 694 MHz aufgrund von Störungen nicht mehr nutzbar
- Anschaffungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015
- Anschaffungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. März 2015 bei gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, öffentlich-rechtlichen oder öffentlich finanzierten Organisationen
Zusätzlich muss für die Anlage zwingend eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur vorliegen. Die Frequenzzuteilung muss bis zum 31. Dezember 2015 durch die Bundesnetzagentur ausgestellt worden sein.