Wer drahtlose Produktionsmittel wie z.B. eine Funkmikrofonanlage in den Frequenzbereichen 470 – 694 MHz oder 694 – 790 MHz betreibt, sollte bereits jetzt sicherstellen, dass er eine Entschädigung für nicht mehr nutzbare Anlagen oder deren Umrüstung beantragen kann. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine gültige Frequenzzuteilung vorliegt. Soweit diese nicht vorhanden ist, sollten Nutzer sie so schnell wie möglich beantragen. Wir empfehlen, den Antrag für die Frequenzzuteilung möglichst bis 1. August 2015 bei der Bundesnetzagentur einzureichen, damit er noch bearbeitet wird.
Hintergrund
Nach der Versteigerung des Spektrums 694 – 790 MHz („Digitale Dividende 2“) an den Mobilfunk müssen TV-Sender und drahtlose Produktionsmittel von dort in den Frequenzbereich 470 – 694 MHz umziehen. Viele Anlagen aus dem 700-MHz-Bereich sind technisch aber nicht für dieses Frequenzspektrum ausgelegt. Außerdem wird es dort zusätzliche Störungen durch die umgezogenen TV-Sender geben. Welche Frequenzen drahtlose Produktionsmittel im neuen Spektrum künftig genau nutzen können, ist von Einsatzort zu Einsatzort verschieden. Erst wenn die Koordinierung der Frequenzen mit dem Ausland abgeschlossen und die meisten TV-Sender on Air sind, wird Klarheit herrschen, wo Störungen auftreten.
Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie zu den Betroffenen gehören, sollten Sie unbedingt bereits jetzt handeln.
Wer kann eine Entschädigung beantragen?
Nach aktuellem Stand können Sie eine Entschädigung geltend machen, wenn Ihre Anlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 410,00 Euro Anschaffungswert oder mehr
- Anschaffungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 bei Unternehmen und Privatpersonen
- Anschaffungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. März 2015 bei gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, öffentlich-rechtlichen oder öffentlich finanzierten Organisationen
Zusätzlich muss für die Anlage zwingend eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur vorliegen.
Frequenzzuteilung richtig beantragen
Die Frequenzzuteilung muss für einen Anspruch auf Entschädigung bis spätestens 30. September 2015 von der Bundesnetzagentur ausgestellt sein. Da eine gewisse Bearbeitungszeit anfällt, sollten Sie die Zuteilung möglichst bis
1. August 2015
beantragen. Sonst kann Ihre Frequenzzuteilung möglicherweise nicht mehr rechtzeitig ausgestellt werden.
Das Formular für die Beantragung einer Frequenzzuteilung können Sie hier herunterladen. Sie müssen es anschließend ausgefüllt bei der für Ihre Region zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur einreichen. Eine Liste der Außenstellen finden Sie hier (bitte bis zur Überschrift „Frequenzzuteilung“ herunterscrollen). Allgemeine Informationen für PMSE-Anwender zu Frequenzzuteilungen, unter anderem die Gebührenordnung, finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Bundesnetzagentur. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Außenstelle.
Entschädigung
Um den Umstieg der Mikrofonbesitzer finanziell abzufedern, haben sich der Bund und die Länder auf eine Erstattungsrichtlinie verständigt (Download der aktuellen Fassung im Volltext hier). Diese soll im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn feststeht, wer die Anträge bearbeitet. Dies wird voraussichtlich die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit Sitz in Aurich sein. Anwender sollten aber nicht auf die Veröffentlichung der Erstattungsrichtlinie warten, sondern sofort Ihren Antrag auf Frequenzzuteilung stellen, da ohne gültige Frequenzzuteilung später keine Entschädigung eingefordert werden kann. Sobald die Erstattungsrichtlinie offiziell veröffentlicht ist und Entschädigungen beantragt werden können, erfahren Sie es auf unserer Website, via SOS-Newsletter und via Twitter.
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