Neues TKG stärkt Frequenzzuweisung an Militär und BOS im Verteidigungsfall

Neues TKG stärkt Frequenzzuweisung an Militär und BOS im Verteidigungsfall

Neues TKG stärkt Frequenzzuweisung an Militär und BOS im Verteidigungsfall 1400 914 SOS - Save our Spectrum
Hubschrauber der Bundeswehr

Hubschrauber der Bundeswehr. Bild von Daniel Borker auf Pixabay

Im Verteidigungsfall hat das Militär Zugriff auch auf die Kulturfrequenzen. Das regelt § 65 TKG (Telekommunikationsgesetz) unter dem Titel „Einschränkung der Frequenzzuteilung“. Der Wortlaut ist:

„Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.“

Im Beck’schen TKG-Kommentar heißt es zu § 65 [unter anderem]:

„Die Vorschrift stellt die erforderliche Rechtsgrundlage zur Einschränkung der Frequenznutzungsrechte von Frequenzzuteilungsinhabern dar, um einen in Krisenfällen zusätzlich erforderlichen Frequenzbedarf der zuständigen Behörden decken können.“

Die Regelung findet sich wortgleich im neuen TKG in § 101 (Entwurf, Stand März 2021).

Neue Möglichkeiten für Militär und BOS

Interessant ist, dass im TKG-Entwurf die Möglichkeiten des Militärs noch einmal ausgeweitet werden.

Dazu gibt es eine neue Verordnungsermächtigung in § 86 Absatz 3.

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.“

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/referentenentwurf-zum-telekommunikationsmodernisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

Amtliche Erläuterung zum neuen Recht

In der Amtlichen Erläuterung heißt es dazu (S. 355):

„Neu eingefügt wird in Absatz 3 eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für eine besondere Frequenzverordnung hinsichtlich der Frequenzzuweisung sowie weiterer darauf bezogener Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind.

Inhalt der besonderen Frequenzverordnung ist die Festlegung von Frequenzzuweisungen und darauf bezogenen Festlegungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall. Die besondere Frequenzverordnung beschreibt insoweit Verschiebungen im Bereich ziviler und militärischer Frequenznutzungen, die zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden sowie mit Blick auf eine effektive Landesverteidigung erforderlich sind. […]“

Fazit

Das bedeutet, dass Militär und BOS neue Rechte erhalten.

Zusätzlicher Frequenzzuweisungen im TV-UHF-Band braucht es deshalb nicht.