Allgemeinzuteilung für Mikrofone (indoor) bei 1350 – 1400 MHz

Allgemeinzuteilung für Mikrofone (indoor) bei 1350 – 1400 MHz

Allgemeinzuteilung für Mikrofone (indoor) bei 1350 – 1400 MHz 855 400 SOS - Save our Spectrum

 

Die Initiative „SOS – Save Our Spectrum” begrüßt die neue Allgemeinzuteilung für drahtlose Produktionsmittel wie Funkmikrofone. Dank gilt der Bundesnetzagentur und ihren Mitarbeitern! Die Verfügung gilt für den Bereich zwischen 1350 und 1400 MHz. Allerdings gilt die Zuteilung nur für die Nutzung innerhalb von Gebäuden (indoor).

Dazu erklärte SOS – Sprecher Jochen Zenthöfer:

„Die Allgemeinzuteilung ist eine wichtige Erleichterung für Künstlerinnen und Musiker, sowie die Veranstaltungsbranche. Allerdings darf die Entscheidung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die allermeisten Nutzungen im Bereich zwischen 470 und 694 MHz stattfinden. Für diesen Bereich im sogenannten TV-UHF-Spektrum (sogenannte Kulturfrequenzen) gibt es ausreichend Equipment, zudem ist er europaweit harmonisiert. Die Kulturfrequenzen sind zudem auch Outdoor nutzbar, was bei Events, Freilufttheatern, Sportveranstaltungen im Freien, usw. unbedingt notwendig ist.

Aus diesem Grund muss der Bereich zwischen 470 und 694 MHz langfristig für Kultur und Medien geschützt werden, wie es auch der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorsieht. Einer co-primäre Zuweisung an den Mobilfunk darf Deutschland bei der Weltfunkkonferenz 2023 nicht zustimmen, das muss politisch ausgeschlossen werden.“

Die Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2032 befristet.

Quelle: Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 26.1.2022

https://www.bnetza-amtsblatt.de/2022/


WORTLAUT:

Vfg Nr. 6/2022

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone im Frequenzbereich 1350-1400 MHz

Gemäß § 91 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden hiermit unten aufgeführte Frequenzen zur Nutzung durch die All­gemeinheit für die Nutzung durch drahtlose Mikrofone zugeteilt.

1. Frequenznutzungsbestimmungen

a) Frequenzbereich: 1350-1400 MHz
b) Maximale Strahlungsleistung (EIRP): 50 mW.
c) Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aus­sendung eines Nutzsignals gestattet (keine Daueraussendung ei­nes unmodulierten Trägers).
d) Die im Einzelfall notwendige Abstimmung über den örtlichen Frequenzeinsatz obliegt den einzelnen Nutzern.
e) Die Nutzung ist nur innerhalb geschlossener Gebäude gestat­tet (indoor).
f) Frequenznutzungen von Funkmikrofonen dürfen keine Störun­gen bei Anwendungen primärer Funkdienste verursachen und ge­nießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Anwendun­gen primärer Funkdienste. Verursachen Frequenznutzungen durch Funkmikrofone Störungen bei Anwendungen primärer Funkdienste, ist die störende Frequenznutzung durch Funkmikro­fone sofort zu beenden.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2032 befristet.

Hinweise

  1. Gemäß Frequenzplan gelten auch Sender für die am Ohr ge­tragenen Kleinstempfänger für den Liveton, für Regieanweisun­gen und/oder ähnliches (sog. „In-Ear-Monitoring“) als Funkmikro­fone.
  2. Die genannten Frequenzen werden auch durch andere Funk­anwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funk­verkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beein­trächtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen. Die Ein­satzkoordinierung findet unter den Frequenznutzern vor Ort beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer mit gleichen Frequenznutzun­gen statt. Bei größeren Ereignissen wird diese Koordinierung häufig z.B. vom Organisationsbüro des Veranstalters oder der zuständigen Landesrundfunkanstalt übernommen.
  3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtun­gen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-recht­lichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbeson­dere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurecht­licher oder umweltrechtlicher Art).
  4. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Geräte die Parameter der gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes verab­schiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
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